Der Schützengesellschaft Almenrausch 1893 e.V. Rosenheim
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der am 12. Dezember 1893 gegründete Verein führt den Namen
Schützengesellschaft Almenrausch 1893 e.V. - Der Verein hat seinen Sitz in Rosenheim.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und kennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins.
- Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein unter der Nr. VR40174 eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person des Vereins durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
- Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch
- Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen,
- Teilnahme an Meisterschaften,
- Preisschießen,
- Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung,
- Pflege von Schützentraditionen und Brauchtum
- Zusammenarbeit mit sonstigen örtlichen Vereinen
- Unterhaltung eines Vereinsheimes einschließlich Schießstand
- Beschaffung und Instandhaltung von Sportwaffen, sonstigen für den Schießsport erforderlichen Gerätschaften und Bekleidungen.
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
§ 3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral.
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Schützenmeisteramtes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
- Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Schützenmeisteramt, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
- Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Verein.
- Mit dem Aufnahmeantrag sind die Aufnahmegebühr, der Verbandsbeitrag und anteiligen Beträge der Gesellschaft zu entrichten.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes von der Generalversammlung ernannt.
Ihnen kann Sitz und Stimme im Gesellschaftsausschuss verliehen werden. - Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
- Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss.
(1) Über einen geplanten Ausschluss wird das Ehrengericht der Gesellschaft informiert und angehört.
(2) Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene zwei Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.
(3) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen.
(4) Der Ausschluss der Mitgliedschaft muss durch Aushang bekannt gegeben werden. - Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
- Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
- Ehrenmitglieder genießen alle Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
- Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung
- Wahl- und Abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder.
- Wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
- Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung – mittels Stimmzettel – auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung – mittels Akklamation – auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
- Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
§ 10 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
– das Schützenmeisteramt,
– der Vereinsausschuss,
– das Ehrengericht
– die Mitgliederversammlung - Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten – entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. „Ehrenamts-Freibetrag“ und des Übungsleiterfreibetrags gemäß derzeit § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG.
§ 10 Organe des Vereins§ 11 Das Schützenmeisteramt
- Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem 1. Kassier,
dem 1. Schriftführer und dem 1. Sportleiter.
Das Schützenmeisteramt kann um
(a) dem von der eigenständigen Schützenjugend gewählten Jugendleiter,
(b) der von den Schützendamen gewählten Damenleiterin ergänzt werden. - Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung
des 1. Schützenmeisters beschränkt ist. - Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
- Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
- Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 12 Der Vereinsausschuss
- Der Vereinsausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Hat die Gesellschaft mehr als 50 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf sieben, hat sie mehr als 100 Mitglieder, so besteht die Möglichkeit die Anzahl auf bis zu neun Beisitzern zu erweitern. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.
- Als Vertreter im Vereinsausschuss sollten folgende Positionen vertreten sein:
– Jugendsportleiter
– 2. Kassier
– 2. Schriftführer
– 2. Sportleiter
– Zeugwart - Trainer und Übungsleiter können in den Vereinsausschuss eingeladen werden.
- Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
- Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.
- Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
- Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.
§ 13 Das Ehrengericht
- Ein Ehrengericht ist zu bilden.
§ 14 Mitgliederversammlung
- Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Adresse gerichtetes Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1 Bericht des 1. Schützenmeisters,
2 Bericht des Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung
3 Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
4 Genehmigung der Jahresrechnung,
5 Entlastung des Schützenmeisteramtes,
6 (Nach Ablauf der Wahlperiode) Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer,
7 Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen,
8 (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt) Satzungsänderung,
9 Verschiedenes - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
- Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
- Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertrauten Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber mündlich gegenüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1.Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 15 Protokoll
- Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
- Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
- Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fallen die Rücklagen und das Bank- und Barvermögen des Vereins an die Stadt Rosenheim (juristische Person des öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für andere gemeinnützige Vereine des Schützenwesens zu verwenden hat.
- Fahnen, Tischstandarte, Schützenketten, Gesellschaftschroniken, Pokale und Abzeichen des Vereins sind dem „Städtischen Museum Rosenheim“ ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu Übergeben. Die dauerhafte Aufbewahrung erfolgt unter Beachtung aller museumsfachlicher Normen.
- Inventar und Geräte des Schießsportes sind den Patenvereinen der Gesellschaft zu übergeben. Zum Zeitpunkt der Satzungserstellung sind dies:
a) Königlich privilegierte Feuerschützengesellschaft Rosenheim von 1486
b) Schützengesellschaft Waldfrieden 1963 Rosenheim-Kastenau e.V.
Die Aufteilung erfolgt in Abstimmung mit den jeweils 1. Vorständen der Patenvereinen und den zwei Liquidatoren des Vereins.
Die Gegenstände müssen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
§ 17 Vereinsordnungen
- Der Vereinsausschuss ist berechtigt Vereinsordnungen zu beschließen.
- Geschäftsordnung
- Ehrungsordnung
§ 18 Schützenjugend
- Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.
- Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.
- Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.
- Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, so entscheidet der Vereinsausschuss endgültig.
§ 19 Schlussbestimmungen
- Vorbezeichnete Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Satzungsneufassung“ vom 14.05.2022 von den 26 anwesenden Mitgliedern – einstimmig – angenommen.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, soweit sie noch gelten, aufgehoben. Es sind dies:
Grünungssatzung vom 12. Dezember 1893
Satzungsänderung vom 28. Dezember 1952
Satzung vom 1. Oktober 1958
Neufassung vom 29.September 1973
Satzungsänderung vom 10. Januar 1986
Satzungsänderung vom 13. Januar 2012